Nach dem AGG ist eine
Diskriminierung eine Ungleichbehandlung einer Person oder einer Gruppe aufgrund
eines Merkmals wie Religion, Ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuelle
Identität und/ oder Behinderung. Diese Merkmale sind gesetzlich geschützt nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§AGG).
So kann es weitaus mehr
Merkmale geben, die jedoch vom Gesetz her nicht geschützt sind, so dass man
z.B. nicht klagen kann, wenn man auf Grund des Sozialen Status diskriminiert
wird.
Der Gesetzgeber unterscheidet
zwischen mittel- und unmittel-
barer Diskriminierung.
An zwei Beispielen soll der
Unterschied zwischen mittel- und unmittelbarer Diskriminierung verdeutlicht
werden
Unmittelbare Diskriminierung:
Eine Praktikantin bewirbt sich auf eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb. Sie
wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen, der Ausbildungsträger ist von ihren
Leistungen überzeugt und hält sie für die Stelle geeignet. Ihr wird telefonisch
mitgeteilt, dass sie in der engen Auswahl stehe und man sie nur unter der
Voraussetzung einstellen könne, wenn sie das Kopftuch abnimmt. Hierbei handelt
es sich um eine direkte Diskriminierung, da das Merkmal Religion explizit als
Entscheidungskriterium genannt wird.
Mittelbare Diskriminierung:
In einer Reinigungsfirma gibt es Kleidungsvorschriften, die eine Kopfbedeckung
während der Arbeitszeit verbieten. Diese Regel gilt zwar für alle Mitarbeiter
unabhängig von der Konfession, jedoch sind lediglich Kopftuch tragende Frauen
davon betroffen. Hierbei handelt es sich um eine indirekte Diskriminierung.
Gemäß der ODIHR Definition
sind Hassverbrechen, die auf Voreingenommenheit oder Vorurteilen gegenüber
einer bestimmten Gruppe motiviert sind.
In diesem Bezug setzen
Hassverbrechen 2 Elemente voraus:
1. Der Akt muss ein
Verbrechen, das im Strafrecht verankert ist, sein.
2. Das Verbrechen muss
aufgrund von Voreingenommenheit verübt worden sein.
Basierend auf dieser
Definition können als Hassverbrechen gegen Muslime Verbrechen, die durch
Vorurteile oder Voreingenommenheit gegenüber Muslimen motiviert sind, definiert
werden.
Motivation der
Voreingenommenheit gegen Muslime bedeutet, dass die Täter diese Opfer
aussuchen, da sie diese bereits aufgrund ihres Erscheinungsbildes mit Muslimen
in Verbindung setzen. Das Ziel kann eine Person, Gruppen oder Vermögen, welche
richtig oder falsch als im Zusammenhang mit Muslimen stehend aufgefasst wird,
sein. Hassverbrechen gegen Muslime können sowohl von nichtstaatlichen (auch
Einzelpersonen) oder staatlichen Organen ausgehen.
Was ist kein Hassverbrechen
gegen Muslime?
Wenn man die ODIHR Definition
von Hassverbrechen betrachtet, sind folgende Akte keine Hassverbrechen gegen
Muslime, obwohl sie ähnlich geartet sind:
Diskriminierung von
Muslimen: Diskriminierung ist eine ungünstige Handlung einer Person, die
sich auf verpönte Motive wie Rasse, Religion, Geschlecht oder ethnischen
Ursprung gründet. In manchen Ländern können Anti-Diskriminierungsgesetze
Strafen vorsehen, aber da in diesen Fällen kein Angriff, der nach der ODIHR
Definition als auf dem Strafrecht gründet, vorliegt, wird dies nicht als
Hassverbrechen gegen Muslime eingestuft.
Hassreden gegen Muslime:
In manchen OSCE Staaten werden auch Hassreden als Beispiel für Hassverbrechen
genannt. Vorfälle von Hassreden fallen nach der ODIHR (Office for Democratic
Institutions and Human Rights) Definition nicht in die Kategorie
Hassverbrechen, da eben kein krimineller Akt vorliegt. Aus diesem Grund werden
Vorfälle von Hassreden nicht in den ODIHR jährlichen Hassverbrechensbericht
aufgenommen.
Quelle:
AGG
OSCE ODIHR: Verbrechen aus
Hass gegen Muslime. Seminarunterlagen. S. 1-2
www.aktiv-gegen-diskriminierung.de
http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html
http://www.agg-ratgeber.de/grundgesetz.php?lang=de
http://www.stgb.de/
Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit
c/o Inssan e.V., Gitschiner
Str. 17, 10969 Berlin
2013