Definitionen




Diskriminierung

Nach dem AGG ist eine Diskriminierung eine Ungleichbehandlung einer Person oder einer Gruppe aufgrund eines Merkmals wie Religion, Ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuelle Identität und/ oder Behinderung. Diese Merkmale sind gesetzlich geschützt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§AGG). 

So kann es weitaus mehr Merkmale geben, die jedoch vom Gesetz her nicht geschützt sind, so dass man z.B. nicht klagen kann, wenn man auf Grund des Sozialen Status diskriminiert wird.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen mittel- und unmittel-
barer Diskriminierung
An zwei Beispielen soll der Unterschied zwischen mittel- und unmittelbarer Diskriminierung verdeutlicht werden

Unmittelbare Diskriminierung: Eine Praktikantin bewirbt sich auf eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb. Sie wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen, der Ausbildungsträger ist von ihren Leistungen überzeugt und hält sie für die Stelle geeignet. Ihr wird telefonisch mitgeteilt, dass sie in der engen Auswahl stehe und man sie nur unter der Voraussetzung einstellen könne, wenn sie das Kopftuch abnimmt. Hierbei handelt es sich um eine direkte Diskriminierung, da das Merkmal Religion explizit als Entscheidungskriterium genannt wird.

Mittelbare Diskriminierung: In einer Reinigungsfirma gibt es Kleidungsvorschriften, die eine Kopfbedeckung während der Arbeitszeit verbieten. Diese Regel gilt zwar für alle Mitarbeiter unabhängig von der Konfession, jedoch sind lediglich Kopftuch tragende Frauen davon betroffen. Hierbei handelt es sich um eine indirekte Diskriminierung.


Islamfeindliche Hassverbrechen

Gemäß der ODIHR Definition sind Hassverbrechen, die auf Voreingenommenheit oder Vorurteilen gegenüber einer bestimmten Gruppe motiviert sind.

In diesem Bezug setzen Hassverbrechen 2 Elemente voraus:

1. Der Akt muss ein Verbrechen, das im Strafrecht verankert ist, sein.
2. Das Verbrechen muss aufgrund von Voreingenommenheit verübt worden sein.

Basierend auf dieser Definition können als Hassverbrechen gegen Muslime Verbrechen, die durch Vorurteile oder Voreingenommenheit gegenüber Muslimen motiviert sind, definiert werden.

Motivation der Voreingenommenheit gegen Muslime bedeutet, dass die Täter diese Opfer aussuchen, da sie diese bereits aufgrund ihres Erscheinungsbildes mit Muslimen in Verbindung setzen. Das Ziel kann eine Person, Gruppen oder Vermögen, welche richtig oder falsch als im Zusammenhang mit Muslimen stehend aufgefasst wird, sein. Hassverbrechen gegen Muslime können sowohl von nichtstaatlichen (auch Einzelpersonen) oder staatlichen Organen ausgehen.

Was ist kein Hassverbrechen gegen Muslime?

Wenn man die ODIHR Definition von Hassverbrechen betrachtet, sind folgende Akte keine Hassverbrechen gegen Muslime, obwohl sie ähnlich geartet sind:

Diskriminierung von Muslimen: Diskriminierung ist eine ungünstige Handlung einer Person, die sich auf verpönte Motive wie Rasse, Religion, Geschlecht oder ethnischen Ursprung gründet. In manchen Ländern können Anti-Diskriminierungsgesetze Strafen vorsehen, aber da in diesen Fällen kein Angriff, der nach der ODIHR Definition als auf dem Strafrecht gründet, vorliegt, wird dies nicht als Hassverbrechen gegen Muslime eingestuft.

Hassreden gegen Muslime: In manchen OSCE Staaten werden auch Hassreden als Beispiel für Hassverbrechen genannt. Vorfälle von Hassreden fallen nach der ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights) Definition nicht in die Kategorie Hassverbrechen, da eben kein krimineller Akt vorliegt. Aus diesem Grund werden Vorfälle von Hassreden nicht in den ODIHR jährlichen Hassverbrechensbericht aufgenommen.


Quelle:

AGG
OSCE ODIHR: Verbrechen aus Hass gegen Muslime. Seminarunterlagen. S. 1-2
www.aktiv-gegen-diskriminierung.de
http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html
http://www.agg-ratgeber.de/grundgesetz.php?lang=de
http://www.stgb.de/

Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit
c/o Inssan e.V., Gitschiner Str. 17, 10969 Berlin
2013